Mitteilung für die Presse
News
Mitteilung für die Presse zur heutigen Plenarsitzung der Regierungskommission,
am 02. Juni 2005
Regierungskommission beschließt Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
- Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gestärkt
- Wechsel vom Vorstandsvorsitz in den Aufsichtsratsvorsitz soll nicht die Regel sein
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat in ihrer Plenarsitzung am 2. Juni 2005 in Frankfurt eine Reihe von Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen, die insbesondere auf eine weiter verbesserte Aufsichtsratsarbeit abzielen. Dr. Gerhard Cromme, Vorsitzender der Regierungskommission: „Wir haben den Kodex im Sinne seiner Grundprinzipien Flexibilität und Selbstverantwortung erneut weiterentwickelt und noch mehr Transparenz geschaffen - im Interesse der Anleger, der Unternehmen und des Standortes Deutschland. Ausländischen Investoren wird dadurch die duale Unternehmensführung deutscher Aktiengesellschaften noch nachvollziehbarer.“
Basis der Kodexänderungen war zum einen die Analyse der neueren internationalen Entwicklungen von Corporate Governance, insbesondere auf europäischer Ebene. Durch die Kodexänderungen wurden weite Bereiche der EU-Empfehlung zu den Aufgaben der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder umgesetzt. Zum anderen war auch die umfangreiche deutsche Corporate Governance Gesetzgebung der jüngsten Zeit zu berücksichtigen, wie sie etwa im Bilanzkontrollgesetz, im Bilanzrechtsreformgesetz und im Anlegerschutz- verbesserungsgesetz zum Ausdruck gekommen ist.
Mit Blick auf den seit Mitte Mai vorliegenden Regierungsentwurf eines Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes hat die Regierungskommission zunächst davon abgesehen, ihre Empfehlungen und Anregungen zum Thema Vorstandsvergütungen fortzuentwickeln. Hierüber kann erst entschieden werden, wenn die endgültige Fassung des Gesetzes vorliegt.
Die heute beschlossenen Änderungen betreffen unter anderem Empfehlungen und Anregungen des Regelwerks. Empfehlungen des Kodex werden im Text durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet. Die Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich im Rahmen der Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat offen zu legen (§ 161 AktG). Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei. Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür verwendet der Kodex Begriffe wie „sollte“ oder „kann“.
Zu den neuen Kodexempfehlungen und Kodexanregungen im Einzelnen:
- Ziff. 3.10
Die Gesellschaft soll nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich halten (Empfehlung). - Ziff. 5.3.2
Zur Verbesserung der Arbeit in den Prüfungsausschüssen empfiehlt die Regierungskommission, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontrollverfahren verfügen soll (Empfehlung). - Ziff. 5.4.2
Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören (Empfehlung). Dabei ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet. - Ziff. 5.4.3 (neu)
Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahl durchgeführt werden (Empfehlung). Ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds soll bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein (Empfehlung). Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz sollen den Aktionären bekannt gegeben werden (Empfehlung). - Ziff. 5.4.4 (neu)
Der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses soll nicht die Regel sein (Empfehlung). Eine entsprechende Absicht soll der Hauptversammlung besonders begründet werden (Empfehlung).
Die heute beschlossenen Kodexempfehlungen werden verbindlich, sobald das Bundesministerium der Justiz den geänderten Kodex im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Den aktualisierten Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex werden Sie kurzfristig auf der Website der Regierungskommission unter www.corporate-governance-code.de finden. Hier stehen Ihnen auch weitere Informationen zur Arbeit der Regierungskommission zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Dr. Jürgen Claassen
Corporate Communications, Strategy, and Executive Affairs
ThyssenKrupp AG
Telefon: +49 (2 11) 8 24-36 00 1
Telefax: +49 (2 11) 8 24-36 00 5
E-Mail: press@tk.thyssenkrupp.com